Derartige Aufwendungen sind gestützt auf Art. 433 StPO im jeweiligen Strafverfahren als Entschädigungsanspruch geltend zu machen (Urteile 7B_563/2024 vom 31. März 2025 E.1.3.1; 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 1.3). 1.3.3. Der Beschwerdeführer ist in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert.