41 Abs. 1 OR als gegeben sieht. 1.3.2. Auch aus den Fr. 28'387.83 Anwaltskosten für das Verfahren vor der Vorinstanz kann der Beschwerdeführer keine Beschwerdeberechtigung in der Sache ableiten. Kosten für die anwaltliche Vertretung im vorliegenden Strafverfahren stellen, wie dies vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird, keinen unmittelbar durch die allfälligen Straftaten verursachten Deliktsschaden dar und begründen keine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (Urteile 7B_1044/2024 vom 14. August 2025 E. 1.3.1; 7B_563/2024 vom 31. März 2025 E.1.3.1; je mit Hinweisen). Derartige Aufwendungen sind gestützt auf Art.