Die Beschwerdelegitimation scheitert somit mit Bezug auf den behaupteten Schaden von Fr. 69'659.80 bzw. Fr. 53'536.50 bereits daran, dass der Beschwerdeführer keine im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachte bzw. noch geltend zu machende Zivilforderung vorbringt, auf welche sich der angefochtene Entscheid auswirken könnte (vgl. auch Urteil 6B_1063/2015 vom 5. September 2016 E. 4). Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen nicht genügend dargelegt, inwiefern und bezüglich welchen konkreten Verhaltens des Beschwerdegegners 2 er einen unmittelbar aus der Straftat resultierenden Anspruch gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR als gegeben sieht.