Der Beschwerdeführer legt nicht dar, den behaupteten Schaden im Strafverfahren adhäsionsweise geltend machen zu wollen. Im Gegenteil behält er sich ausdrücklich vor, diesen nach Abschluss des Strafverfahrens auf dem Zivilweg geltend zu machen. Die Beschwerdelegitimation scheitert somit mit Bezug auf den behaupteten Schaden von Fr. 69'659.80 bzw. Fr. 53'536.50 bereits daran, dass der Beschwerdeführer keine im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachte bzw. noch geltend zu machende Zivilforderung vorbringt, auf welche sich der angefochtene Entscheid auswirken könnte (vgl. auch Urteil 6B_1063/2015 vom 5. September 2016 E. 4).