Er behalte sich vor, die Kosten nach Abschluss des Strafverfahrens auf dem Zivilweg geltend zu machen. Ferner hält er fest, dass sich die Kosten für die anwaltliche Vertretung im vorliegenden Strafverfahren bis vor Obergericht auf Fr. 28'387.83 beliefen. Die Gutheissung der Beschwerde habe mithin einen erheblichen materiellen Nutzen für den Beschwerdeführer, weshalb er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG habe.