Diese Klage sei wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen worden. Dadurch seien dem Beschwerdeführer erhebliche Anwalts- und Prozesskosten für den Prozess gegen die D.________ AG entstanden: Die Anwaltskosten beliefen sich auf Fr. 69'659.80 bzw. unter Abzug der für die Klageschrift aufgewendeten Fr. 16'123.30 auf Fr. 53'536.50. Diese Kosten wären nicht angefallen, wenn sich die D.________ AG nicht widerrechtlich das Versicherungsdossier des Beschwerdeführers besorgt hätte, um den Prozess weiterzuführen und sich als passivlegitimierte Prozesspartei ausgeben zu können. Er behalte sich vor, die Kosten nach Abschluss des Strafverfahrens auf dem Zivilweg geltend zu machen.