Sie muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche konkrete Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 7B_165/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 1.2.2). Dabei reicht es nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren, soweit möglich, beziffern (Urteile 7B_165/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 1.2.2;