Urteil 7B_165/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 1.2.1). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft - also diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist und sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligt (Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 StPO) - nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Sie muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche konkrete Zivilforderung auswirken kann.