{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2026-03-02", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1006-2024_2026-03-02.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=02.03.2026_7B_1006/2024", "Checksum": "220aa62e6fdf2440799daf4c11a42784"}, "Scrapedate": "2026-04-13", "Num": ["7B_1006/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 02.03.2026 7B_1006/2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 02.03.2026 7B_1006/2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 02.03.2026 7B_1006/2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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Der Beschwerdeführer legt nicht dar, den behaupteten Schaden im Strafverfahren adhäsionsweise geltend machen zu wollen. Im Gegenteil behält er sich ausdrücklich vor, diesen nach Abschluss des Strafverfahrens auf dem Zivilweg geltend zu machen. Die Beschwerdelegitimation scheitert somit mit Bezug auf den behaupteten Schaden von Fr. 69'659.80 bzw. Fr. 53'536.50 bereits daran, dass der Beschwerdeführer keine im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachte bzw. noch geltend zu machende Zivilforderung vorbringt, auf welche sich der angefochtene Entscheid auswirken könnte (vgl. auch Urteil 6B_1063/2015 vom 5. September 2016 E. 4). Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen nicht genügend dargelegt, inwiefern und bezüglich welchen konkreten Verhaltens des Beschwerdegegners 2 er einen unmittelbar aus der Straftat resultierenden Anspruch gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR als gegeben sieht.\n1.3.2. Auch aus den Fr. 28'387.83 Anwaltskosten für das Verfahren vor der Vorinstanz kann der Beschwerdeführer keine Beschwerdeberechtigung in der Sache ableiten. Kosten für die anwaltliche Vertretung im vorliegenden Strafverfahren stellen, wie dies vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird, keinen unmittelbar durch die allfälligen Straftaten verursachten Deliktsschaden dar und begründen keine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (Urteile 7B_1044/2024 vom 14. August 2025 E. 1.3.1; 7B_563/2024 vom 31. März 2025 E.1.3.1; je mit Hinweisen). Derartige Aufwendungen sind gestützt auf Art. 433 StPO im jeweiligen Strafverfahren als Entschädigungsanspruch geltend zu machen (Urteile 7B_563/2024 vom 31. März 2025 E.1.3.1; 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 1.3).\n1.3.3. Der Beschwerdeführer ist in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert.\n1.4.\n1.4.1. Ungeachtet der Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind dabei Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (\"Star-Praxis\";\nBGE 146 IV 76 E. 2;\n141 IV 1 E. 1.1).\n1.4.2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrages an die Vorinstanz, das verfahrensgegenständliche Beschwerdeverfahren mit zwei anderen von ihm geführten Beschwerdeverfahren, die sich ebenfalls gegen Einstellungen von Strafverfahren gegen Mitarbeitende der C.________ AG richten, zu vereinen. Er legt auch vor Bundesgericht nicht dar, inwiefern die Voraussetzungen für eine Verfahrensvereinigung nach\nArt. 29 und 30 StPO gegeben wären und kritisiert den angefochtenen Beschluss, ohne sich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw.\nArt. 106 Abs. 2 BGG genügend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Auf seine Kritik ist nicht einzugehen.\nAndere formelle Rügen, zu deren Vorbringen der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre, erhebt er nicht.\n2.\nAuf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nDie Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n3.\nDieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 2. März 2026\nIm Namen der II. strafrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Abrecht\nDie Gerichtsschreiberin: Elsener"}