{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2026-03-02", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1006-2024_2026-03-02.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=02.03.2026_7B_1006/2024", "Checksum": "220aa62e6fdf2440799daf4c11a42784"}, "Scrapedate": "2026-04-13", "Num": ["7B_1006/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 02.03.2026 7B_1006/2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 02.03.2026 7B_1006/2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 02.03.2026 7B_1006/2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}], "ScrapyJob": "446973/45/2646", "Zeit UTC": "13.04.2026 17:56:06", "Checksum": "dc53624e39c9ace1db712eefe6c2b9b5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 02.03.2026 7B_1006/2024\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n7B_1006/2024\nUrteil vom 2. März 2026\nII. strafrechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Abrecht, Präsident,\nBundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Hofmann,\nGerichtsschreiberin Elsener.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\n1. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,\nHermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur,\n2. B.________,\nvertreten durch Fürsprecher Peter Krebs,\nBeschwerdegegner.\nGegenstand\nEinstellung; Nichteintreten,\nBeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Juli 2024 (UE240020-O/U).\nSachverhalt:\nA.\nA.________ erstattete am 7. Oktober 2022 Strafanzeige gegen B.________. Hintergrund dieser Strafanzeige waren Gerichtsverfahren, welche A.________ als Versicherter der C.________ AG gegen die Versicherung geführt und B.________ als deren Angestellter begleitet hatte. A.________ war unter anderem der Ansicht, dass B.________ durch sein Verhalten verursacht habe, dass er die D.________ AG statt die C.________ AG eingeklagt habe, weswegen die Klage wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen worden sei. Ferner habe die C.________ AG im späteren, sie betreffenden Verfahren einen verfälschten Versicherungsantrag eingereicht. Am 16. Januar 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland das Verfahren ein.\nB.\nGegen diese Einstellungsverfügung erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, welches diese mit Beschluss vom 4. Juli 2024 abwies, soweit es darauf eintrat.\nC.\nGegen den Beschluss des Obergerichts führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, dass dieser aufzuheben und die Strafuntersuchung wieder aufzunehmen sei. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.\nErwägungen:\n1.\n1.1. Gemäss\nArt. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und (kumulativ) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Dazu gehört unter anderem die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung der im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten bzw. noch geltend zu machenden Zivilforderungen auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Zivilforderungen in diesem Sinne sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und ordentlicherweise vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach\nArt. 41 ff. OR (\nBGE 148 IV 432 E. 3.1.2;\n146 IV 76 E. 3.1; Urteil 7B_165/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 1.2.1).\nRichtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft - also diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist und sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligt (Art. 115 Abs. 1 i.V.m.\nArt. 118 StPO) - nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Sie muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche konkrete Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen (\nBGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 7B_165/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 1.2.2). Dabei reicht es nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren, soweit möglich, beziffern (Urteile 7B_165/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 1.2.2; 7B_500/2024 vom 28. August 2025 E. 1.2; 7B_1236/2024 vom 25. Juni 2025 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).\n1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner 2 sei prozessbegleitend für die Verfahren der C.________ AG bzw. der D.________ AG gegen ihn verantwortlich gewesen. In dieser Funktion habe er unter anderem verursacht, dass der Beschwerdeführer die D.________ AG statt die C.________ AG eingeklagt habe. Diese Klage sei wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen worden. Dadurch seien dem Beschwerdeführer erhebliche Anwalts- und Prozesskosten für den Prozess gegen die D.________ AG entstanden: Die Anwaltskosten beliefen sich auf Fr. 69'659.80 bzw. unter Abzug der für die Klageschrift aufgewendeten Fr. 16'123.30 auf Fr. 53'536.50. Diese Kosten wären nicht angefallen, wenn sich die D.________ AG nicht widerrechtlich das Versicherungsdossier des Beschwerdeführers besorgt hätte, um den Prozess weiterzuführen und sich als passivlegitimierte Prozesspartei ausgeben zu können. Er behalte sich vor, die Kosten nach Abschluss des Strafverfahrens auf dem Zivilweg geltend zu machen. Ferner hält er fest, dass sich die Kosten für die anwaltliche Vertretung im vorliegenden Strafverfahren bis vor Obergericht auf Fr. 28'387.83 beliefen. Die Gutheissung der Beschwerde habe mithin einen erheblichen materiellen Nutzen für den Beschwerdeführer, weshalb er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG habe.\n"}