4. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: