Dass der Beschwerdeführer in der Bestätigung seines Siegelungsgesuchs Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO nicht angerufen haben soll, ist jedenfalls nicht massgebend, da er dies im vorinstanzlichen Verfahren nachgeholt hat (vgl. Urteil 7B_272/2025 vom 20. November 2025 E. 4.3). Der angefochtene Entscheid erweist sich insofern als bundesrechtswidrig. Die Vorinstanz wird die sichergestellten elektronischen Daten in den vom Beschwerdeführer bezeichneten Speicherorten triagieren und allfällige gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO geschützte Daten aus dem Verkehr des Beschwerdeführers mit den Rechtsanwälten Dr. C.________, D.________, E.________, Dr. F.________, G.________ und H.______