Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, weshalb er nebst diesen Angaben auch noch sämtliche geltend gemachten Mandatsverhältnisse hätte plausibilisieren müssen. Nach der zitierten Rechtsprechung trifft ihn eine solche Obliegenheit zwar, soweit er Anwaltskorrespondenz mit Dr. Thomas Sprenger anruft, da letzterer nach der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz erst am 7. Mai 2025 - also am Tage der Hausdurchsuchung - mandatiert wurde. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage ein vorbestehendes anwaltliches Mandatsverhältnis hätte plausibilisieren müssen.