Die Beschwerde ist teilweise begründet: Der Beschwerdeführer hat im Entsiegelungsverfahren die Namen von sieben Anwälten und den Speicherort der angeblich vom Anwaltsgeheimnis geschützten Korrespondenz bekannt gegeben. Damit ist er seiner Mitwirkungspflicht grundsätzlich hinreichend nachgekommen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, weshalb er nebst diesen Angaben auch noch sämtliche geltend gemachten Mandatsverhältnisse hätte plausibilisieren müssen.