Die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie vom Beschwerdeführer weitergehende Ausführungen zum Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt Sprenger fordere. Ferner verletze sie das Verbot des überspitzten Formalismus, wenn sie erwäge, es sei unmöglich, die behauptete schützenswerte Anwaltskorrespondenz in Abgrenzung zu akzessorischen Tätigkeiten zu plausibilisieren, denn er habe in seinem Siegelungsbegehren ausdrücklich das Anwaltsgeheimnis angerufen. Das Vorgehen der Vorinstanz verstosse gegen die in Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV garantierten prozessualen Mindestgarantien. 3.3. Die Beschwerde ist teilweise begründet: