Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung könnten von ihm keine weiteren Angaben zur geschützten Anwaltskorrespondenz erwartet werden. Das Gleiche gelte für die Anwaltskorrespondenz mit Rechtsanwalt Sprenger. Es könne offenbleiben, ob der Beschwerdeführer vor Unterzeichnung der im Recht liegenden Vollmacht diesen bereits mündlich oder schriftlich als Verteidiger oder Anwalt für ein anderes Rechtsgebiet mandatiert gehabt habe. Die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie vom Beschwerdeführer weitergehende Ausführungen zum Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt Sprenger fordere.