Zudem habe er die mandatierten Anwälte mit Namen, Adresse, Telefonnummer und E-Mail benannt und eine Stichwortliste angefertigt, damit die geschützten Aufzeichnungen im Rahmen der beantragten Triage durch einen Sachverständigen herausgefiltert werden könnten. Ob seiner Korrespondenz mit den genannten Anwälten tatsächlich ein Mandatsverhältnis mit einer berufsspezifischen anwaltlichen Tätigkeit zugrunde liege, werde die Vorinstanz im Rahmen der durchzuführenden Triage zu entscheiden haben. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung könnten von ihm keine weiteren Angaben zur geschützten Anwaltskorrespondenz erwartet werden.