Diesen Anforderungen sei er im vorinstanzlichen Verfahren nachgekommen, indem er der Vorinstanz mitgeteilt habe, dass sich die Anwaltskorrespondenz auf den sichergestellten elektronischen Geräten in den Applikationen E-Mail, WhatsApp und SMS sowie in Word-, Excel- oder PDF-Dateien befinde. Zudem habe er die mandatierten Anwälte mit Namen, Adresse, Telefonnummer und E-Mail benannt und eine Stichwortliste angefertigt, damit die geschützten Aufzeichnungen im Rahmen der beantragten Triage durch einen Sachverständigen herausgefiltert werden könnten.