Die Vollmachterteilung durch den Beschwerdeführer sei nämlich erst am 7. Mai 2025 erfolgt. 3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, zur Substanziierung der Geheimnisinteressen reiche es nach aktueller Rechtsprechung aus, wenn bei elektronischen Datenträgern der Speicherort der geheimnisgeschützten Dateien und die Namen der Anwältinnen und Anwälte bekannt gegeben würden. Dadurch sei es mittels Suchfunktion ohne Weiteres möglich, nach der geschützten Anwaltskorrespondenz zu suchen und diese ohne grossen Aufwand auszusondern.