a und d dieser Bestimmung berufen. Bei dieser Ausgangslage sei es unmöglich, die vom Beschwerdeführer behauptete schützenswerte Anwaltskorrespondenz zu plausibilisieren, namentlich in Abgrenzung zu akzessorischen Tätigkeiten. Betreffend das Mandatsverhältnis zum aktuellen Verteidiger des Beschwerdeführers sei zudem nicht ersichtlich, inwiefern sich schützenswerte Korrespondenz mit diesem auf den sichergestellten elektronischen Geräten befinden könnte, da keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Verteidiger bereits vor der Sicherstellung der Datenträger am 7. Mai 2025 mandatiert worden wäre. Die Vollmachterteilung durch den Beschwerdeführer sei nämlich erst am 7. Mai 2025 erfolgt.