Zudem habe er - so die Vorinstanz weiter - keine näheren Ausführungen dazu gemacht, inwiefern er persönlich mit den genannten Rechtsanwälten in einem Mandatsverhältnis stehe beziehungsweise gestanden habe. Jedenfalls betreffend Rechtsanwalt Sprenger scheine ein solches in der Vergangenheit respektive bis zur Hausdurchsuchung nur zur Gesellschaft B.________ AG (recte: GmbH) bestanden zu haben. Der Beschwerdeführer habe sich in der Bestätigung seines Siegelungsbegehrens denn auch nicht auf Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO, sondern auf lit. a und d dieser Bestimmung berufen.