Er habe es jedoch - vorbehaltlich betreffend seinen aktuellen Verteidiger, Rechtsanwalt Sprenger - gänzlich unterlassen, konkrete Hinweise zur Untermauerung der jeweiligen Mandatsverhältnisse mit den "immerhin sieben erwähnten Rechtsanwälten" zu machen. So würden Angaben über den Zeitraum und die Art des Verkehrs des Beschwerdeführers mit dem jeweiligen Anwalt fehlen. Zudem habe er - so die Vorinstanz weiter - keine näheren Ausführungen dazu gemacht, inwiefern er persönlich mit den genannten Rechtsanwälten in einem Mandatsverhältnis stehe beziehungsweise gestanden habe.