3. 3.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe seine Geheimnisinteressen im Entsiegelungsverfahren nicht hinreichend substanziiert. So habe er zwar die Namen der Anwälte (Dr. Thomas Sprenger, Dr. C.________, D.________, E.________, Dr. F.________, G.________, H.________) und diverse mögliche Ablageorte (E-Mail, Whatsapp und SMS sowie Word-, Excel- und PDF-Dateien) der allenfalls geschützten Korrespondenz mit diesen genannt. Er habe es jedoch - vorbehaltlich betreffend seinen aktuellen Verteidiger, Rechtsanwalt Sprenger - gänzlich unterlassen, konkrete Hinweise zur Untermauerung der jeweiligen Mandatsverhältnisse mit den "immerhin sieben erwähnten Rechtsanwälten" zu machen.