Kommt die siegelungsberechtigte Person dieser Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen (statt vieler Urteil 7B_711/2024 vom 20. November 2024 E. 2). Angesichts des in Art. 6 StPO für den Strafprozess normierten Untersuchungsgrundsatzes dürfen die Anforderungen an die Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht im Entsiegelungsverfahren indes nicht übertrieben hoch angesetzt werden (Urteil 1B_473/2022 vom 12. April 2023 E. 3.3.1).