je mit weiterem Hinweis). Beruft sich die siegelungsberechtigte Person auf das Anwaltsgeheimnis, muss sie plausibilisieren, dass im von den Strafverfolgungsbehörden anvisierten Durchsuchungszeitraum ein anwaltliches Mandatsverhältnis bestanden hat, soweit dies fraglich erscheint (Urteile 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 E. 6.1; 7B_795/2024 vom 10. Juli 2025 E. 5.1 mit Hinweis). Ein vom Anwaltsgeheimnis erfasstes Mandatsverhältnis ist ausgewiesen, soweit es sich beim fraglichen Anwalt um die Verteidigung der siegelungsberechtigten Person im hängigen Strafverfahren handelt.