BGG ist die Beschwerde gegen einen solchen Entscheid nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Nach der Rechtsprechung droht ein solcher Nachteil, wenn die beschuldigte Person ausreichend substanziiert geltend macht, dass der Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen (Urteile 7B_428/2024 vom 6. November 2024 E. 1.2.2; 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 1.2). Der Beschwerdeführer bringt vor, auf den sichergestellten Geräten befänden sich Dokumente, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt seien. Damit droht ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil.