a und lit. c StPO) ". Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, zur Aufbereitung und Aussonderung der elektronischen Daten einen Sachverständigen zu ernennen und ihm (A.________) nach Aussonderung der elektronischen Daten das rechtliche Gehör in Form einer gerichtlichen Triageverhandlung zu gewähren. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 28. August 2025 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung verzichtet. Erwägungen: