C. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht, Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 28. August 2025 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sämtliche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. Mai 2025 sichergestellten und gesiegelten elektronischen Daten auszusondern und an die berechtigten Inhaber herauszugeben, "soweit sie Informationen enthalten, die dem Anwaltsgeheimnis unterstehen (Art 264 Abs. 1 lit. a und lit.