R1, R2, C1, C2, C3, C5 und C5" an und verfügte, dass die Freigabe per unbenutztem Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist erfolge (Dispositiv-Ziffer 2). Ferner wies es die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass "im Rahmen der detaillierten Sichtung ergebende Dokumente, Unterlagen und Datenträger ohne Verfahrensrelevanz" auszusondern und den jeweils berechtigten Personen herauszugeben seien, "[s]oweit Informationsträger zur Beschlagnahme und Untersuchung freigegeben wurden" (Dispositiv-Ziffer 3).