B. Mit Verfügung vom 28. August 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern "zufolge Verzichts auf die Siegelung" zuhanden der Strafverfolgungsbehörden die Entsiegelung und Freigabe zur Durchsuchung der am 7. Mai 2025 sichergestellten und versiegelten physischen Unterlagen an (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem ordnete es die Entsiegelung und Freigabe zur Durchsuchung der am 7. Mai 2025 sichergestellten und versiegelten elektronischen Datenträger, "HD-Pos. R1, R2, C1, C2, C3, C5 und C5" an und verfügte, dass die Freigabe per unbenutztem Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist erfolge (Dispositiv-Ziffer 2).