{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2026-03-20", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1005-2025_2026-03-20.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=20.03.2026_7B_1005/2025", "Checksum": "0c6c97d1c0ad887666647130c5f86e0e"}, "Scrapedate": "2026-04-13", "Num": ["7B_1005/2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 20.03.2026 7B_1005/2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 20.03.2026 7B_1005/2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 20.03.2026 7B_1005/2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale II Corte di diritto penale"}], "ScrapyJob": "446973/45/2646", "Zeit UTC": "13.04.2026 17:27:45", "Checksum": "553e9e55f659194021adf9ceb645ac5d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 20.03.2026 7B_1005/2025\n\n\nDie Vorinstanz wird die sichergestellten elektronischen Daten in den vom Beschwerdeführer bezeichneten Speicherorten triagieren und allfällige gemäss\nArt. 264 Abs. 1 lit. c StPO geschützte Daten aus dem Verkehr des Beschwerdeführers mit den Rechtsanwälten Dr. C.________, D.________, E.________, Dr. F.________, G.________ und H.________ aussondern müssen. Dabei wird sie zu entscheiden haben, ob sie eine Triageverhandlung durchführt (vgl.\nArt. 248a Abs. 4 und 5 StPO) und eine sachverständige Person beizieht (vgl.\nArt. 248a Abs. 6 lit. a StPO).\n4.\nDie Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (\nArt. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren (\nArt. 68 Abs. 1 und 2 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern vom 28. August 2025 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nDer Kanton Luzern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.\n4.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 20. März 2026\nIm Namen der II. strafrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Abrecht\nDie Gerichtsschreiberin: Kern"}