{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2026-03-20", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1005-2025_2026-03-20.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=20.03.2026_7B_1005/2025", "Checksum": "0c6c97d1c0ad887666647130c5f86e0e"}, "Scrapedate": "2026-04-13", "Num": ["7B_1005/2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 20.03.2026 7B_1005/2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 20.03.2026 7B_1005/2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 20.03.2026 7B_1005/2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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Er habe es jedoch - vorbehaltlich betreffend seinen aktuellen Verteidiger, Rechtsanwalt Sprenger - gänzlich unterlassen, konkrete Hinweise zur Untermauerung der jeweiligen Mandatsverhältnisse mit den \"immerhin sieben erwähnten Rechtsanwälten\" zu machen. So würden Angaben über den Zeitraum und die Art des Verkehrs des Beschwerdeführers mit dem jeweiligen Anwalt fehlen.\nZudem habe er - so die Vorinstanz weiter - keine näheren Ausführungen dazu gemacht, inwiefern er persönlich mit den genannten Rechtsanwälten in einem Mandatsverhältnis stehe beziehungsweise gestanden habe. Jedenfalls betreffend Rechtsanwalt Sprenger scheine ein solches in der Vergangenheit respektive bis zur Hausdurchsuchung nur zur Gesellschaft B.________ AG (recte: GmbH) bestanden zu haben. Der Beschwerdeführer habe sich in der Bestätigung seines Siegelungsbegehrens denn auch nicht auf Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO, sondern auf lit. a und d dieser Bestimmung berufen. Bei dieser Ausgangslage sei es unmöglich, die vom Beschwerdeführer behauptete schützenswerte Anwaltskorrespondenz zu plausibilisieren, namentlich in Abgrenzung zu akzessorischen Tätigkeiten. Betreffend das Mandatsverhältnis zum aktuellen Verteidiger des Beschwerdeführers sei zudem nicht ersichtlich, inwiefern sich schützenswerte Korrespondenz mit diesem auf den sichergestellten elektronischen Geräten befinden könnte, da keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Verteidiger bereits vor der Sicherstellung der Datenträger am 7. Mai 2025 mandatiert worden wäre. Die Vollmachterteilung durch den Beschwerdeführer sei nämlich erst am 7. Mai 2025 erfolgt.\n3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, zur Substanziierung der Geheimnisinteressen reiche es nach aktueller Rechtsprechung aus, wenn bei elektronischen Datenträgern der Speicherort der geheimnisgeschützten Dateien und die Namen der Anwältinnen und Anwälte bekannt gegeben würden. Dadurch sei es mittels Suchfunktion ohne Weiteres möglich, nach der geschützten Anwaltskorrespondenz zu suchen und diese ohne grossen Aufwand auszusondern. Diesen Anforderungen sei er im vorinstanzlichen Verfahren nachgekommen, indem er der Vorinstanz mitgeteilt habe, dass sich die Anwaltskorrespondenz auf den sichergestellten elektronischen Geräten in den Applikationen E-Mail, WhatsApp und SMS sowie in Word-, Excel- oder PDF-Dateien befinde. Zudem habe er die mandatierten Anwälte mit Namen, Adresse, Telefonnummer und E-Mail benannt und eine Stichwortliste angefertigt, damit die geschützten Aufzeichnungen im Rahmen der beantragten Triage durch einen Sachverständigen herausgefiltert werden könnten.\nOb seiner Korrespondenz mit den genannten Anwälten tatsächlich ein Mandatsverhältnis mit einer berufsspezifischen anwaltlichen Tätigkeit zugrunde liege, werde die Vorinstanz im Rahmen der durchzuführenden Triage zu entscheiden haben. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung könnten von ihm keine weiteren Angaben zur geschützten Anwaltskorrespondenz erwartet werden. Das Gleiche gelte für die Anwaltskorrespondenz mit Rechtsanwalt Sprenger. Es könne offenbleiben, ob der Beschwerdeführer vor Unterzeichnung der im Recht liegenden Vollmacht diesen bereits mündlich oder schriftlich als Verteidiger oder Anwalt für ein anderes Rechtsgebiet mandatiert gehabt habe. Die Vorinstanz gehe fehl, wenn sie vom Beschwerdeführer weitergehende Ausführungen zum Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt Sprenger fordere. Ferner verletze sie das Verbot des überspitzten Formalismus, wenn sie erwäge, es sei unmöglich, die behauptete schützenswerte Anwaltskorrespondenz in Abgrenzung zu akzessorischen Tätigkeiten zu plausibilisieren, denn er habe in seinem Siegelungsbegehren ausdrücklich das Anwaltsgeheimnis angerufen. Das Vorgehen der Vorinstanz verstosse gegen die in\nArt. 29 Abs. 1 und Art. 29a BV garantierten prozessualen Mindestgarantien.\n3.3. Die Beschwerde ist teilweise begründet:\nDer Beschwerdeführer hat im Entsiegelungsverfahren die Namen von sieben Anwälten und den Speicherort der angeblich vom Anwaltsgeheimnis geschützten Korrespondenz bekannt gegeben. Damit ist er seiner Mitwirkungspflicht grundsätzlich hinreichend nachgekommen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, weshalb er nebst diesen Angaben auch noch sämtliche geltend gemachten Mandatsverhältnisse hätte plausibilisieren müssen. Nach der zitierten Rechtsprechung trifft ihn eine solche Obliegenheit zwar, soweit er Anwaltskorrespondenz mit Dr. Thomas Sprenger anruft, da letzterer nach der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz erst am 7. Mai 2025 - also am Tage der Hausdurchsuchung - mandatiert wurde. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage ein vorbestehendes anwaltliches Mandatsverhältnis hätte plausibilisieren müssen. Soweit der Beschwerdeführer dagegen geschützte Anwaltskorrespondenz mit den Rechtsanwälten Dr. C.________, D.________, E.________, Dr. F.________, G.________ und H.________ geltend macht, begründet die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht, wieso sie daran zweifelt, dass solche Korrespondenz besteht und durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sein soll. Dass der Beschwerdeführer in der Bestätigung seines Siegelungsgesuchs Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO nicht angerufen haben soll, ist jedenfalls nicht massgebend, da er dies im vorinstanzlichen Verfahren nachgeholt hat (vgl. Urteil 7B_272/2025 vom 20. November 2025 E. 4.3). Der angefochtene Entscheid erweist sich insofern als bundesrechtswidrig."}