{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2026-03-20", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1005-2025_2026-03-20.html", "URL": "http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=20.03.2026_7B_1005/2025", "Checksum": "0c6c97d1c0ad887666647130c5f86e0e"}, "Scrapedate": "2026-04-13", "Num": ["7B_1005/2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. Strafrechtliche Abteilung 20.03.2026 7B_1005/2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral IIe Cour de droit pénal 20.03.2026 7B_1005/2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale II Corte di diritto penale 20.03.2026 7B_1005/2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht II. 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März 2026\nII. strafrechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Abrecht, Präsident,\nBundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,\nGerichtsschreiberin Kern.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nvertreten durch Dr. Thomas Sprenger und/oder Annika Burrichter, Rechtsanwälte,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nStaatsanwaltschaft des Kantons Luzern Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte,\nObernauerstrasse 16, 6010 Kriens.\nGegenstand\nEntsiegelung und Durchsuchung,\nBeschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern, Einzelrichterin, vom 28. August 2025 (ZMG 25 232).\nSachverhalt:\nA.\nDie Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte, führt gegen A.________ sowie verschiedene weitere Personen ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs. Am 7. Mai 2025 liess sie am Wohnort von A.________ und in den Geschäftsräumen seiner Gesellschaft, der B.________ GmbH, Hausdurchsuchungen durchführen. Sie stellte dabei Unterlagen und elektronische Datenträger sicher. A.________ verlangte deren Siegelung. Am 21. Mai 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten und versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände. Am 6. Juni 2025 zog A.________ seinen Siegelungsantrag in Bezug auf die physischen Unterlagen zurück.\nB.\nMit Verfügung vom 28. August 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern \"zufolge Verzichts auf die Siegelung\" zuhanden der Strafverfolgungsbehörden die Entsiegelung und Freigabe zur Durchsuchung der am 7. Mai 2025 sichergestellten und versiegelten physischen Unterlagen an (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem ordnete es die Entsiegelung und Freigabe zur Durchsuchung der am 7. Mai 2025 sichergestellten und versiegelten elektronischen Datenträger, \"HD-Pos. R1, R2, C1, C2, C3, C5 und C5\" an und verfügte, dass die Freigabe per unbenutztem Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist erfolge (Dispositiv-Ziffer 2). Ferner wies es die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass \"im Rahmen der detaillierten Sichtung ergebende Dokumente, Unterlagen und Datenträger ohne Verfahrensrelevanz\" auszusondern und den jeweils berechtigten Personen herauszugeben seien, \"[s]oweit Informationsträger zur Beschlagnahme und Untersuchung freigegeben wurden\" (Dispositiv-Ziffer 3).\nC.\nA.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht, Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 28. August 2025 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sämtliche anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. Mai 2025 sichergestellten und gesiegelten elektronischen Daten auszusondern und an die berechtigten Inhaber herauszugeben, \"soweit sie Informationen enthalten, die dem Anwaltsgeheimnis unterstehen (Art 264 Abs. 1 lit. a und lit. c StPO) \". Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, zur Aufbereitung und Aussonderung der elektronischen Daten einen Sachverständigen zu ernennen und ihm (A.________) nach Aussonderung der elektronischen Daten das rechtliche Gehör in Form einer gerichtlichen Triageverhandlung zu gewähren. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 28. August 2025 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\nDas Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung verzichtet.\nErwägungen:\n1.\nAngefochten ist ein Entsiegelungsentscheid in einem Strafverfahren. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 in Verbindung mit\nArt. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach\nArt. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG offensteht. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab und ist damit ein Zwischenentscheid, der ausserdem weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (\nArt. 92 BGG). Gemäss\nArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen solchen Entscheid nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Nach der Rechtsprechung droht ein solcher Nachteil, wenn die beschuldigte Person ausreichend substanziiert geltend macht, dass der Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen (Urteile 7B_428/2024 vom 6. November 2024 E. 1.2.2; 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 1.2). Der Beschwerdeführer bringt vor, auf den sichergestellten Geräten befänden sich Dokumente, die durch das Anwaltsgeheimnis geschützt seien. Damit droht ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.\n"}