Eine solche hätte, insbesondere wenn ein grundsätzlich ersatzfähiger Schaden in Form eines entgangenen Gewinns (vgl. dazu nur BGE 132 III 379 E. 3.3.3) geltend gemacht werden sollte (was die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet), eine eingehende Begründung, namentlich der Anspruchsvoraussetzungen, erfordert. Vor allem der erlittene Schaden wäre genau zu substanziieren und, soweit möglich, zu beziffern gewesen (vgl. Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; 7B_79/2022 vom 10. Januar 2024 E. 1.1 und 1.3; je mit Hinweisen). Entsprechende Ausführungen fehlen in der Beschwerde jedoch vollständig.