BGG zur Beschwerde berechtigt sein soll, was für die Sachlegitimation erforderlich wäre. Selbst wenn das angebliche Verhalten der Beschuldigten für die angeführten "Schäden" kausal wäre, ergibt sich daraus nicht ohne Weiteres ein Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Eine solche hätte, insbesondere wenn ein grundsätzlich ersatzfähiger Schaden in Form eines entgangenen Gewinns (vgl. dazu nur BGE 132 III 379 E. 3.3.3) geltend gemacht werden sollte (was die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet), eine eingehende Begründung, namentlich der Anspruchsvoraussetzungen, erfordert.