Die von der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau (nachfolgend: Obergericht, Vorinstanz) erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 25. Juli 2024 abgewiesen. Dagegen gelangt die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Strafsachen vom 16. September 2024 ans Bundesgericht und beantragt im Hauptpunkt, es sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und diese sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte zu eröffnen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.