Am 6. Februar 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Verfahrens, was von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 8. Februar 2024 genehmigt wurde. Die von der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau (nachfolgend: Obergericht, Vorinstanz) erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 25. Juli 2024 abgewiesen.