1. Am 19. November 2023 erstattete die Beschwerdeführerin, handelnd durch B.________, bei der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) sowie der Regionalpolizei Zofingen Strafanzeige gegen die C.________ AG (nachfolgend: die Beschuldigte) wegen Nötigung. B.________ wurde am 22. November 2023 polizeilich als Auskunftsperson einvernommen. Er stellte gleichentags Strafantrag und konstituierte sich als Zivil- und Strafkläger. Am 6. Februar 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Verfahrens, was von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 8. Februar 2024 genehmigt wurde.