65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Frauenfeld und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 23. Januar 2024 Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Koch Der Gerichtsschreiber: Hahn