Namentlich belegt der Umstand, dass sich der amtliche Verteidiger der Beschwerdeführerin wegen seiner unbestrittenen Ferienabwesenheit anlässlich zweier Einvernahmen im Juli 2023 durch zwei Mitarbeitende aus seiner Kanzlei vertreten liess, kein gestörtes Vertrauensverhältnis. Die Beschwerde genügt damit den vorgenannten gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer angespannten finanziellen Lage wird bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).