6. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht rechtsgenüglich mit der ausführlichen Entscheidbegründung der Vorinstanz auseinander. Mit der pauschalen Wiederholung ihrer bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Rügen sowie der Darstellung ihrer Sicht der Dinge vermag sie nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Obergerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Namentlich belegt der Umstand, dass sich der amtliche Verteidiger der Beschwerdeführerin wegen seiner unbestrittenen Ferienabwesenheit anlässlich zweier Einvernahmen im Juli 2023 durch zwei Mitarbeitende aus seiner Kanzlei vertreten liess, kein gestörtes Vertrauensverhältnis.