Zudem sei der amtliche Verteidiger nicht gehalten gewesen, jeder von der Beschwerdeführerin verlangten persönlichen Besprechung nachzukommen, sondern richte sich das Erfordernis einer solchen primär nach dem Stand des Verfahrens bzw. der anstehenden Untersuchungshandlungen. Nach den Erwägungen der Vorinstanz zeige die vom amtlichen Verteidiger erhobene Haftbeschwerde jedenfalls auf, dass eine wirksame Verteidigung der Beschwerdeführerin jederzeit gewährleistet gewesen sei. Rechtsprechungsgemäss sei die amtliche Verteidigung weiter auch nicht dazu verpflichtet, sämtliche Ausführungen der beschuldigten Person zu den ihr vorgeworfenen Delikten bedingungslos zu glauben.