Namentlich stelle der Umstand, dass ihr amtlicher Verteidiger nicht bedingungslos alle von ihr verlangten Prozesshandlungen unternommen habe und an der Hausdurchsuchung vom 19. Juli 2023 nicht anwesend war, keinen Grund für einen Verteidigerwechsel dar. Zudem sei der amtliche Verteidiger nicht gehalten gewesen, jeder von der Beschwerdeführerin verlangten persönlichen Besprechung nachzukommen, sondern richte sich das Erfordernis einer solchen primär nach dem Stand des Verfahrens bzw. der anstehenden Untersuchungshandlungen.