5. Im angefochtenen Entscheid begründet die Vorinstanz unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die einschlägige Literatur detailliert, dass gestützt auf die vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin eine konkrete Störung des Vertrauensverhältnisses zu ihrem aktuellen amtlichen Verteidiger im Sinne von Art. 134 Abs. 2 StPO nicht hinreichend dargetan sei. Namentlich stelle der Umstand, dass ihr amtlicher Verteidiger nicht bedingungslos alle von ihr verlangten Prozesshandlungen unternommen habe und an der Hausdurchsuchung vom 19. Juli 2023 nicht anwesend war, keinen Grund für einen Verteidigerwechsel dar.