3. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig das von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung ( BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Soweit die Beschwerdeführerin daher Rügen vorbringt und Anträge stellt, die andere kantonale Beschwerdeverfahren betreffen (Verlängerung der Untersuchungshaft; Tierhalteverbot), kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden. Nicht einzutreten ist zudem auf alle Rügen, mit denen die Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht ihre Haftbedingungen kritisiert. Insoweit ist der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft ( Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG).