4. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen in mehrerlei Hinsicht nicht. Zunächst enthält sie kein Rechtsbegehren und auch anhand der Beschwerdebegründung lässt sich nicht eindeutig eruieren, was der Beschwerdeführer letztlich genau anstrebt. So bemerkt er in Bezug auf den angefochtenen Beschluss einzig, es bleibe unklar, weshalb Kreisrichter Willi nicht freiwillig den Fall abgebe. Weiter äussert er sich zu Themen, die nicht zum Anfechtungsgegenstand gehören, so etwa die Forderung nach dem Rücktritt des Präsidenten der Vorinstanz oder ein anderweitiges Verfahren "bezüglich der Wohnungstemperatur".