3. Wie dem Beschwerdeführer bereits in einem früheren Verfahren betreffend Ausstand erläutert wurde (7B_199/2024), hat die Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ein Begehren und dessen Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist laut Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen).