Mit Entscheid vom 22. August 2024 wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen das Ausstandsgesuch ab. Bezugnehmend auf diesen Entscheid wendet sich A.________ an das Bundesgericht. Im Laufe des Verfahrens stellte er zudem sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Verfahrensvereinigung. 2. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Vereinigung mit dem Verfahren 7B_1065/2024 betreffend Nichtanhandnahme nicht angezeigt ist, da dieses zwar den gleichen Vorfall, aber gänzlich unterschiedliche Rechtsfragen zum Gegenstand hat.