1. Das Untersuchungsamt Uznach erliess am 20. Dezember 2023 einen Strafbefehl gegen A.________ wegen Beschimpfung. Dagegen erhob dieser am 22. Dezember 2023 Einsprache und er erstattete gleichzeitig Strafanzeige gegen den Anzeigeerstatter. Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 nahm das Untersuchungsamt Uznach die Anzeige von A.________ wegen falscher Anschuldigung nicht an die Hand (siehe dazu Verfahren 7B_1065/2024). Nachdem die Strafsache an das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland überwiesen worden war, stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen Kreisrichter Hans Willi. Mit Entscheid vom 22. August 2024 wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen das Ausstandsgesuch ab.