{"Signatur": "CH_BGer_007", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-03", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_007_7B-1004-2024_2024-12-03.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=30.11.2024&to_date=03.12.2024&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=16&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F03-12-2024-7B_1004-2024&number_of_ranks=91", "Checksum": "6c0ccab8e8576c5ead26360a13d0e01b"}, "Scrapedate": "2025-10-03", "Num": ["7B 1004/2024", "7B_1004/2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht II. 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Strafrechtliche Abteilung 03.12.2024 7B 1004/2024 (7B_1004/2024)\nRegeste:\nAusstand; Nichteintreten | Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n7B_1004/2024\nUrteil vom 3. Dezember 2024\nII. strafrechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,\nGerichtsschreiberin Lustenberger.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\ngegen\nHans Willi, Kreisrichter,\nKreisgericht Werdenberg-Sarganserland, Bahnhofstrasse 10, 8887 Mels,\nBeschwerdegegner,\nStaatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach,\nGrynaustrasse 3, 8730 Uznach.\nGegenstand\nAusstand; Nichteintreten,\nBeschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. August 2024 (AK.2024.305-AK).\nErwägungen:\n1.\nDas Untersuchungsamt Uznach erliess am 20. Dezember 2023 einen Strafbefehl gegen A.________ wegen Beschimpfung. Dagegen erhob dieser am 22. Dezember 2023 Einsprache und er erstattete gleichzeitig Strafanzeige gegen den Anzeigeerstatter. Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 nahm das Untersuchungsamt Uznach die Anzeige von A.________ wegen falscher Anschuldigung nicht an die Hand (siehe dazu Verfahren 7B_1065/2024).\nNachdem die Strafsache an das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland überwiesen worden war, stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen Kreisrichter Hans Willi. Mit Entscheid vom 22. August 2024 wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen das Ausstandsgesuch ab. Bezugnehmend auf diesen Entscheid wendet sich A.________ an das Bundesgericht. Im Laufe des Verfahrens stellte er zudem sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Verfahrensvereinigung.\n2.\nMit Schreiben vom 31. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Vereinigung mit dem Verfahren 7B_1065/2024 betreffend Nichtanhandnahme nicht angezeigt ist, da dieses zwar den gleichen Vorfall, aber gänzlich unterschiedliche Rechtsfragen zum Gegenstand hat.\n3.\nWie dem Beschwerdeführer bereits in einem früheren Verfahren betreffend Ausstand erläutert wurde (7B_199/2024), hat die Beschwerde an das Bundesgericht gemäss\nArt. 42 Abs. 1 BGG ein Begehren und dessen Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist laut\nArt. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (\nBGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (\nBGE 143 II 283 E. 1.2.2;\n140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen).\n4.\nDie vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen in mehrerlei Hinsicht nicht. Zunächst enthält sie kein Rechtsbegehren und auch anhand der Beschwerdebegründung lässt sich nicht eindeutig eruieren, was der Beschwerdeführer letztlich genau anstrebt. So bemerkt er in Bezug auf den angefochtenen Beschluss einzig, es bleibe unklar, weshalb Kreisrichter Willi nicht freiwillig den Fall abgebe. Weiter äussert er sich zu Themen, die nicht zum Anfechtungsgegenstand gehören, so etwa die Forderung nach dem Rücktritt des Präsidenten der Vorinstanz oder ein anderweitiges Verfahren \"bezüglich der Wohnungstemperatur\". Damit bleibt letztlich im Dunkeln, was der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe erreichen will. Selbst wenn man diese als Begehren, das Ausstandsgesuch gegen Kreisrichter Willi gutzuheissen, entgegennehmen wollte, fehlt es an einer Begründung dafür, weshalb der vorinstanzliche Beschluss gegen Recht verstossen sollte. Grösstenteils argumentiert der Beschwerdeführer an dieser Frage vorbei. Wo es in seinen Ausführungen überhaupt um eine mögliche Befangenheit von Kreisrichter Willi geht, befassen diese sich in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Überlegungen. Es liegen damit offensichtliche formelle Mängel vor, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten wird.\n5.\nDas sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig, wobei ihm mit Blick auf seine wirtschaftliche Situation reduzierte Kosten auferlegt werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).\nDemnach erkennt die Einzelrichterin:\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n2.\nDas Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.\n3.\nDie Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n4.\nDieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 3. Dezember 2024\nIm Namen der II. strafrechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Einzelrichterin: Koch\nDie Gerichtsschreiberin: Lustenberger"}